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Universelles Leben verliert gegen Bayerischen Rundfunk

MAIN-POST vom 7. Juli 2004

 

Anhaltspunkte für ein System der Ausbeutung

 

Von unserem Redaktionsmitglied Tilman Toepfer 

 

Hamburg/Würzburg Genugtuung beim Bayerischen Rundfunk (BR): Der Versuch des Universellen Lebens (UL), die künftige Berichterstattung über die Gemeinschaft der "Prophetin" Gabriele Wittek zu knebeln, ist erst einmal gescheitert. Das Landgericht Hamburg hat die Klage des UL abgewiesen, dessen Anwalt legte Berufung ein. (AZ: 324 O 799/03)

Es geht um nicht mehr oder nicht weniger als die Meinungs- und Pressefreiheit. Gabriele Wittek, die Prophetin des UL, hat bekanntlich Anwälte beauftragt, ihr "göttliches Lehrwerk" gegen "kirchlich indoktrinierte Politiker, Richter und Journalisten" zu schützen, die, wie sie es nennt, "ganze schwarze Kolonne der Intoleranz und Meinungsmache".

 

Wer kritisch über Witteks "Werk", über das straff geführte und kontrollierte System wirtschaftlicher Aktivitäten der so genannten Christusfreunde berichtet, sieht sich schnell vor den Richter gezerrt. Der Bayerische Rundfunk ist nur ein Beispiel. Der Gerichtsstand Hamburg erklärt sich damit, dass das BR-Fernsehen über Satellit in ganz Deutschland zu sehen ist, das UL also auch dort klagen kann.

 

Im Januar 2003 hatte der BR in seinem Fernsehprogramm einen UL-kritischen Beitrag gesendet. Einleitend war von "falschen Propheten" die Rede, dann kam ein UL-Aussteiger zu Wort. Der Mann berichtete von einem "Ausbeutesystem" beziehungsweise "einem Ausnutzungsystem raffinierter Art". Ferner war im BR-Beitrag von einer "bedrohlichen Psychogruppe" die Rede, und schließlich hieß es: "Religion verkommt dort (beim UL) zur bloßen Kulisse, dahinter steckt eine neue Form von Extremismus - aggressiv, totalitär, extrem gefährlich."

 

Der Kläger, der Verein Universelles Leben unter Vorsitz von Dr. Gert-Joachim Hetzel und Andrea Wasch, sprach in der Klageschrift von Schmähungen ohne hinreichenden Sachbezug. Es würden Vorurteile geschürt. Von Ausbeutung könne schon deshalb keine Rede sein, weil die Glaubensgemeinschaft gar keine Betriebe besitze.

 

Dies Argumentation überzeugte die Hamburger Richter nicht. Die Meinungsäußerungen sind von Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt, begründen sie die Klageabweisung. Die Pressefreiheit erlaube auch scharfe und aggressive Kritik, falls tatsächliche Bezugspunkte für die Bewertungen vorliegen, so genannte Anknüpfungstatsachen. Die sieht die 24. Zivilkammer vorliegend gegeben.

 

Die "Gemeindeordnung" des UL liefere hinreichende Anhaltspunkte für die Meinung, falsche Propheten würden Menschen in ihre Abhängigkeit und Unterdrückung bringen wollen. Das Gericht zitiert eine Textstelle, wonach sich jedes Glied der Gemeinde schriftlich verpflichten muss, "das Leben der Gemeinde nicht durch eigenmächtige Initiativen oder durch menschliche Wünsche . . . zu stören."

 

Anhaltspunkte sieht das Gericht auch für das "Ausbeute-" beziehungsweise "Ausnützungssystem raffinierter Art" und zitiert erneut aus der Gemeindeordnung: "Ein echtes Glied der Gemeinde wird sich an seinem noch vorhandenem Vermögen nicht bereichern."

 

Die lesenswerte Entscheidung aus Hamburg kommt auch bei den weiteren Punkten zum Schluss, die im BR-Beitrag vertretenen Meinungsäußerungen seien durch Anknüpfungstatsachen gedeckt. Als Beleg für die Bezeichnung Psychogruppe könne man verstehen, wenn die UL-Ordnung von Eltern fordere, ihre Kinder "nicht (zu) vernachlässigen, sondern einem Vater-Mutter-Haus anvertrauen". Der Zweck dieser Regelung ist nach Auffassung von Beobachtern des UL ein rein wirtschaftlicher. Wer sich nicht um Kinder kümmern muss, wird in seinem Arbeitseifer für seinen "Christusbetrieb" und damit Witteks Werk nicht gebremst.

 


Gegendarstellung

MAIN-POST vom 14. August 2004 

 

Zu dem Artikel der Main-Post vom 07.07.2004 mit der Überschrift "Universelles Leben verliert gegen Bayerischen Rundfunk":

1. In dem Artikel heißt es unter anderem: "Das Gericht zitiert eine Textstelle, wonach sich jedes Glied der Gemeinde schriftlich verpflichten muß, 'das Leben der Gemeinde nicht durch eigenmächtige Initiativen oder durch menschliche Wünsche ... zu stören'".

Hierzu merken wir an, dass die in dem Artikel nicht wiedergegebenen Worte des vom Gericht vollständig zitierten Satzes lauten: " ..... die seinen Nächsten beeinträchtigen ... ."

2. In dem Artikel wird ein Teil der Gründe der Gerichtsentscheidung wie folgt wiedergegeben: "Als Beleg für die Bezeichnung Psychogruppe könne man heranziehen, dass die UL-Ordnung von Eltern fordere, 'ihre Kinder nicht (zu) vernachlässigen, sondern einem Vater-Mutter-Haus an(zu)vertrauen'".

Hierzu stellen wir fest: Das Gericht sprach nicht davon, dass die genannte Ordnung von den Eltern das genannte Verhalten fordert, sondern davon, dass es "nahegelegt" werde.

 

Würzburg, den 09. Juli 2004
Universelles Leben e.V.,
Haugerring 7, 97070 Würzburg
Dr. Gert-Joachim Hetzel, 1. Vors.,
Andrea Wasch, 2. Vors.

Anmerkung der Redaktion: Nach Paragraf 10 des Bayerischen Pressegesetzes sind wir zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, unabhängig davon, ob die darin aufgestellten Tatsachenbehauptungen zutreffen.

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